LAG Hamburg - Urteil vom 30.08.2017
5 Sa 21/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 4 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 260/16

Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber Dritten zur Art und Weise der Beschäftigung des ArbeitnehmersUnbegründete Klage eines Rechtsschutzsekretärs auf Erteilung einer Tätigkeitsbescheinigung zum Zwecke der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender fachlichen Unabhängigkeit

LAG Hamburg, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 21/17

DRsp Nr. 2018/3374

Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber Dritten zur Art und Weise der Beschäftigung des Arbeitnehmers Unbegründete Klage eines Rechtsschutzsekretärs auf Erteilung einer Tätigkeitsbescheinigung zum Zwecke der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender fachlichen Unabhängigkeit

1. Ein Arbeitgeber kann aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet sein, zugunsten eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber Dritten bestimmte Tatsachen zu bestätigen oder damit verbundene rechtliche Bewertungen abzugeben, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, bestimmte Ansprüche gegenüber diesen Dritten zu verfolgen. 2. Dies gilt etwa für die erforderliche Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Bestätigung von Tatsachen, die es einem bei ihm als Rechtsschutzsekretär beschäftigten Arbeitnehmer ermöglicht, bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 1 BRAO zu beantragen, insbesondere zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu bescheinigen, dass und aufgrund welcher Tätigkeiten der Arbeitnehmer fachlich unabhängig und eigenverantwortlich für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist, soweit dies den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht.