BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 1071/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1; BDSG § 3 Abs. 11 Nr. 1, 7; BDSG § 32 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 311 Abs. 2; BZRG § 41 Abs. 1; BZRG § 51 Abs. 1; BZRG § 52 Abs. 1 Nr. 4; BZRG § 53 Abs. 1; BZRG § 53 Abs. 2; DSG NRW § 29 Abs. 1; StPO § 153 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; StVollzG § 179; SÜG NRW § 9;
Fundstellen:
AP BGB § 123 Nr. 73
AuR 2014, 438
BAGE 147, 358
BAGE 2015, 358
BB 2014, 2483
DB 2014, 2597
DB 2014, 6
EzA-SD 2014, 3
NJW 2014, 3680
NZA 2014, 1131
NZA-RR 2015, 102
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 389/12
ArbG Köln, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10449/10

Auskunftspflicht eines Bewerbers um eine Stelle im Justizvollzugsdienst hinsichtlich im Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 1071/12

DRsp Nr. 2014/14161

Auskunftspflicht eines Bewerbers um eine Stelle im Justizvollzugsdienst hinsichtlich im Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen

Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt. Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber neben einer ordentlichen Kündigung die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklärt, hängt der Erfolg einer gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage auch von der Wirksamkeit der Anfechtung ab, wenn diese - ihre Berechtigung unterstellt - auf einen Zeitpunkt wirkt, der vor dem Auflösungstermin der Kündigung liegt. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage erfasst in einem solchen Fall auch die Frage, ob die Anfechtung durchgreift. 2. Der Arbeitgeber darf bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen des Bewerbers einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind.