Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.08.2015-
Der Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2012 folgende Angaben zu machen
-Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
-Anschrift am Hauptbetrieb/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse
-Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
-inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die gezahlten Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter des Geschäftsjahres 2013 und 2014 anzugeben.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.
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