LAG Köln - Urteil vom 22.07.2016
9 Sa 205/16
Normen:
TV-AKS;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1605/15

Auskunftspflichten der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber einer Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 205/16

DRsp Nr. 2016/19821

Auskunftspflichten der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber einer Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

Gegen die Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-AKS) und die hierdurch ausgelösten Arbeitgeberpflichten zur Erteilung von Auskünften bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2015 - 1 Ca 1605/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-AKS;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S - Z (Z ) - und des Z D e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-A ). Gemäß § 1 TV-A gilt der Tarifvertrag fachlich "für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage ANr. 12 HwO ausüben".

1. - - - - - - - - - - - 2. 1. 2.