BAG - Beschluss vom 27.10.2014
10 AZB 93/14
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 72 Abs. 6; ArbGG § 78; ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 17
ArbGG 1979 § 12a Nr. 17
EzA-SD 2015, 16
NJW 2015, 8
NZA 2015, 182
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta (Kost) 6044/14
ArbG Potsdam, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 858/11

Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 93/14

DRsp Nr. 2015/20

Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Orientierungssätze: 1. Auf das Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG findet § 12a Abs. 1 ArbGG keine Anwendung. Soweit eine Kostenerstattung dort in Betracht kommt, folgt diese den allgemeinen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO). 2. Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht keine Kostenentscheidung trifft, weil es die Kosten der Beschwerde als Kosten der Hauptsache ansieht (hier: Streit über Aussetzung des Verfahrens). In diesem Fall bestimmt die Kostenentscheidung der Hauptsache, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und zu erstatten hat. Diese werden dadurch aber nicht zu Kosten des ersten Rechtszugs iSv. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2014 - 17 Ta (Kost) 6044/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 378,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 72 Abs. 6; ArbGG § 78; ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.