BFH - Beschluss vom 28.04.2005
VI B 179/04
Normen:
BBesG § 58a ; EStG § 3 Nr. 64 § 3c § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1303
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2714/02

Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen VI B 179/04

DRsp Nr. 2005/8626

Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

1. Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellter Arbeitslohn.2. Die steuerliche Behandlung von WK, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, bestimmt sich nach § 3 c EStG. Ein ArbN, der wie ein im Ausland eingesetzter Soldat, teilweise steuerfreie Bezüge erhält, kann seine WK nur anteilig abziehen.3. Der nicht abziehbare Teil der WK ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (Anschluss an Senats-Urt. v. 11.2.1993 - VI R 66/91, BStBl II 1993, 450).

Normenkette:

BBesG § 58a ; EStG § 3 Nr. 64 § 3c § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.