LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2023
6 Sa 308/22
Normen:
TVöD § 38 Abs. 5 S. 1; BezirksTV nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 6 Abs. 2; BezirksTV nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 6 Abs. 2§ 6 Abs. 4a); Arbeitsvertrag v. 07.05.2015 § 2; Rückzahlungsvereinbarung v. 18.05.2017 § 2; Rückzahlungsvereinbarung v. 18.05.2017 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 428/22

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKeine geltungserhaltende Reduktion im AGB-Recht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 308/22

DRsp Nr. 2023/11399

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Keine geltungserhaltende Reduktion im AGB-Recht

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 2. Im AGB-Recht ist bei Feststellung einer unwirksamen Klausel eine "geltungserhaltenden Reduktion" ausgeschlossen. Denn die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 3 Ca 428/22 - vom 20. September 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 38 Abs. 5 S. 1; BezirksTV nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 6 Abs. 2; BezirksTV nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 6 Abs. 2§ 6 Abs. 4a); Arbeitsvertrag v. 07.05.2015 § 2; Rückzahlungsvereinbarung v. 18.05.2017 § 2;