EuGH - Urteil vom 10.09.2002
Rs C-172/00
Normen:
AMG § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 105 ; EG Art. 28 Art. 30 ;
Fundstellen:
GRUR 2002, 1056
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.04.2000

Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Bezugsarzneimittels durch deren Inhaber

EuGH, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-172/00

DRsp Nr. 2004/8196

Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Bezugsarzneimittels durch deren Inhaber

[Ferring Arzneimittel GmbH gegen Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH] 1. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Erlöschen der Zulassung für ein Bezugsarzneimittel auf Antrag des Inhabers dazu führt, dass die Parallelimportzulassung für dieses Arzneimittel automatisch erlischt. 2. Die Antwort auf die erste Frage bleibt unberührt davon, ob die neue Formulierung des Arzneimittels nur im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird oder ob sie sich auch auf dem Markt weiterer Mitgliedstaaten befindet. 3. Ist nachgewiesen, dass wegen des gleichzeitigen Nebeneinanders von zwei Formulierungen desselben Arzneimittels auf dem Markt eines Mitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen besteht, so kann eine solche Gefahr Beschränkungen der Einfuhr der alten Formulierung des Arzneimittels im Anschluss an das Erlöschen der Bezugszulassung für diesen Markt auf Antrag des Inhabers rechtfertigen.

Normenkette:

AMG § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 105 ; EG Art. 28 Art. 30 ;

Gründe: