BSG - Beschluss vom 19.06.2018
B 1 KR 16/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 132/16
SG Mainz, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 320/14

Auslegung der Deutschen KodierrichtlinienKeine Vornahme von Bewertungen und Bewertungsrelationen

BSG, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 16/17 B

DRsp Nr. 2018/12084

Auslegung der Deutschen Kodierrichtlinien Keine Vornahme von Bewertungen und Bewertungsrelationen

1. Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die in der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) enthaltenen Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestands innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen.2. Bewertungen und Bewertungsrelationen werden bei der Auslegung nicht vorgenommen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1413,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I