BAG - Urteil vom 11.07.2019
6 AZR 548/18
Normen:
Manteltarifvertrag T-Systems International (MTV TSI) vom 04.11.2014 in der Fassung des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T-Systems International vom 14.06.2016 § 9 Abs. 3; Manteltarifvertrag T-Systems International (MTV TSI) vom 04.11.2014 in der Fassung des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T-Systems International vom 14.06.2016 § 9 Abs. 5; Tarifvertragliche Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die unter Anwendung der KBV zur Behandlung von T-Systems weiten Organisationsmaßnahmen im Rahmen einer gesellschaftsübergreifenden Organisationsmaßnahme von der T-Systems Business Services GmbH zur T-Systems Enterprise Services GmbH übergeleitet werden (Sonderregelungen für übergeleitete Arbeitnehmer der T-Systems Business Services GmbH - TV SR BS 2007) vom 15.03.2007 § 5;
Fundstellen:
AP Telekom Nr. 20
AuR 2019, 485
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 1376
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 12/18
ArbG Hamburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 312/17

Auslegung der stufenweisen Reduzierung der Wochenarbeitszeit nach Altersstaffelung ab dem 50. Lebensjahr in einem Firmentarifvertrag

BAG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 548/18

DRsp Nr. 2019/13554

Auslegung der stufenweisen Reduzierung der Wochenarbeitszeit nach Altersstaffelung ab dem 50. Lebensjahr in einem Firmentarifvertrag

Orientierungssatz: Die nach § 9 Abs. 3 MTV TSI bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres reguläre Wochenarbeitszeit von 40 Stunden reduziert sich ab dem 50. Lebensjahr nach der in § 9 Abs. 5 MTV TSI vorgesehenen Staffel. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Wochenarbeitszeit von 40 Stunden am Tag vor der Überleitung in den MTV TSI noch iSd. § 5 Abs. 4 Satz 1 TV SR BS 2007 befristet abgesenkt war. Der Ausschluss der altersreduzierten Arbeitszeit in § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 kommt insoweit nicht zur Anwendung (Rn. 30 ff.).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. August 2018 - 6 Sa 12/18 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2018 - 29 Ca 312/17 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass sich die wöchentliche Regelarbeitszeit des Klägers seit dem 17. November 2016 gemäß § 9 Abs. 5 des Manteltarifvertrags T-Systems International vom 4. November 2014 reduziert.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: