GG Art. 33 Abs. 5; BBG (vom 14. Juli 1953) § 86 Abs. 2; BBG (i.d.F. des Gesetzes vom 18. September 1957) § 115 Abs. 1; BeamtVG (vom 24. August 1976) § 70; Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen (i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1957) § 86 Abs. 1; Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG 1957 vom 21. Dezember 1957) § 39 Abs. 1; HBG (vom 21. März 1962) § 121; Hessisches BeamtVG (vom 1. Januar 2011) § 70; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 32; UmwG § 133 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 3 S. 2; UmwG § 133 Abs. 4; UmwG § 19 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAV § 1 Beamtenversorgung Nr. 26
AuR 2014, 79
DB 2014, 492
NZA 2015, 106
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1141/10
ArbG Gießen, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 166/10
Auslegung der Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einer Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 419/11
DRsp Nr. 2014/379
Auslegung der Zusage einer "beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" in einer Betriebsvereinbarung
Orientierungssätze:1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Zusage einer "beamtenmäßigen" Alters- und Hinterbliebenenversorgung enthält in der Regel keine umfassende Verweisung auf die für die Versorgung eines Beamten geltenden Bestimmungen. Der Begriff "beamtenmäßig" bringt vielmehr zum Ausdruck, dass sich die zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamtenversorgung geltenden Prinzipien bestimmen soll.2. Seit der Einführung von § 86 Abs. 2Bundesbeamtengesetz idF vom 14. Juli 1953 und - bezogen auf die Beamten des Landes Hessen - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957 gehört es zu den grundlegenden Prinzipien der Beamtenversorgung, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen.
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