BSG - Beschluss vom 27.10.2020
B 1 KR 59/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1859/18
SG Ulm, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1185/17

Auslegung des Begriffs Blutbank im Sinne des OPS 8-98fGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 59/19 B

DRsp Nr. 2021/5250

Auslegung des Begriffs Blutbank im Sinne des OPS 8-98f Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2019 wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Krankenhausvergütungsstreits über die Auslegung des Begriffs "Blutbank" im Sinne des 2016 geltenden Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-98f. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Der Senat hat die Sache in der Sitzung am 27.10.2020 gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden soll. Der Beschluss ist weder zugestellt noch auf andere Weise bekannt gegeben worden. Im Rahmen einer Telefonkonferenz am 2.12.2020 wurde die Sache gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern aus der Sitzung vom 27.10.2020 erneut beraten und entschieden, dass die am 27.10.2020 getroffene Entscheidung nicht wirksam werden soll.

II

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist hinsichtlich der Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zulässig und begründet.