LAG Hamburg - Urteil vom 09.02.2016
4 Sa 47/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV-Sicherheit § 23 Abs. 1; MTV-Sicherheit § 23 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 546/14

Auslegung des Begriffs Sachbezug im Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an VerkehrsflughäfenKlage eines Luftsicherheitsassistenten auf ungekürzte Gutschrift monatlicher Prämienleistungen auf der Shopping-Card

LAG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 47/15

DRsp Nr. 2016/8907

Auslegung des Begriffs "Sachbezug" im Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Klage eines Luftsicherheitsassistenten auf ungekürzte Gutschrift monatlicher Prämienleistungen auf der "Shopping-Card"

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV Sicherheit einen Rechtsbegriff - den Begriff des Sachbezugs - verwendet, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat. Deshalb ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen - einkommenssteuerrechtlichen - Bedeutung auszulegen, denn in § 23 Abs. 2 MTV Sicherheit ist eine anderweitige Bedeutung nicht vereinbart worden. 2. Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Lohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2015 - 27 Ca 546/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV-Sicherheit § 23 Abs. 1; MTV-Sicherheit § 23 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Gutschrift auf seiner sogenannten Shopping-Card.