LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2013
9 TaBV 749/13
Normen:
AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 BV 27/12 - 27.02.2013,

Auslegung des Begriffs vorübergehend

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 749/13 - Aktenzeichen 9 TaBV 1089/13

DRsp Nr. 2014/6259

Auslegung des Begriffs "vorübergehend"

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel - 3 BV 27/12 - vom 27.02.2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die streitgegenständlichen vorläufigen Einstellungen offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich waren.

II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht in den Fällen zusteht, in denen die Arbeitgeberin beabsichtigt, Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen zu beschäftigen, ohne dass ein nur zeitlich begrenzter Arbeitsbedarf besteht.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von zuletzt noch 15 Leiharbeitnehmern und darüber, ob die vorläufige Durchführung der Einstellung dringend erforderlich war.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (künftig: Arbeitgeberin) betreibt an drei verschiedenen Standorten im Land Brandenburg Fachkliniken für Psychiatrie und Neurologie. Der Beteiligte zu 2) ist der in der Klinik in Brandenburg an der Havel gewählte Betriebsrat.