LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.02.2005
L 3 KA 360/03
Normen:
Ärzte-ZV § 19 Abs. 3 § 20 ; SGB X § 32 Abs. 2 § 43 ; SGB V § 95 Abs. 10 § 95 Abs. 6 § 95 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 539/01

Auslegung des Inhalts von Nebenbestimmungen einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Beendigung einer bedarfsunabhängigen Zulassung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen L 3 KA 360/03

DRsp Nr. 2008/20470

Auslegung des Inhalts von Nebenbestimmungen einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Beendigung einer bedarfsunabhängigen Zulassung

1. Bei der Auslegung des Inhalts von Nebenbestimmungen einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist zunächst der Wortlaut maßgeblich. Wird in einem Verwaltungsakt eindeutig zwischen Auflage und Bedingung unterschieden, ist eine Bedingung regelmäßig nicht als Auflage anzusehen. Wird gleichzeitig eine Entziehung der Zulassung angekündigt, so kann eine auflösende Bedingung nicht angenommen werden. 2. Wurde eine bedarfsunabhängige Zulassung erteilt und ist der vorgesehene Vertragsarzt- bzw.-psychotherapeutensitz nachträglich von Zulassungsbeschränkungen betroffen, so ist § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 19 Abs. 3 § 20 ;