LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2017
14 Sa 340/17
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 636/17
ArbG Essen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 466/17
ArbG Essen, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 781/17
ArbG Essen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/17

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 340/17

DRsp Nr. 2018/824

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge

1. § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (MTV) bestimmt, dass Mehrarbeit bei Teilzeitkräften, die gem. § 3 Abs. 3 MTV ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, nur diejenige Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht.2. § 5 Ziffer 5 MTV ist gegenüber § 4 Ziffer 4 Abs. 5 MTV die insoweit speziellere Norm, sodass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, soweit das geleistete Stundenkontingent die Jahresarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet.

Tenor

1.

Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2017 (5 Ca 636/17) und 5 Ca 466/17, 10.04.2017 (5 Ca 781/17) und 27.04.2017 (1 Ca 441/17) werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen.