LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2017
13 Sa 536/17
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442/17

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 536/17

DRsp Nr. 2018/4313

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie hinsichtlich des Anspruchs teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge

Auslegung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie zur Frage, wann zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitkräften vorliegt, die ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben.

1. § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (MTV) bestimmt, dass Mehrarbeit bei Teilzeitkräften, die gem. § 3 Abs. 3 MTV ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, nur diejenige Arbeitszeit ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit hinausgeht. 2. § 5 Ziffer 5 MTV ist gegenüber § 4 Ziffer 4 Abs. 5 MTV die insoweit speziellere Norm, sodass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, soweit das geleistete Stundenkontingent die Jahresarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreitet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.05.2017 - 2 Ca 442/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie;

Tatbestand