LAG München - Urteil vom 03.05.2023
5 Sa 559/22
Normen:
MTV Hohlglas/Glasfaser § 4 Abs. 1 Nr. 5; TVvA v. 02.05.1969/04.07.1992 § 3 Nr. 5 S. 1 und Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 451/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAuslegung des Tarifmerkmals Einbindung in den Produktionsprozess

LAG München, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 559/22

DRsp Nr. 2023/9340

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Auslegung des Tarifmerkmals "Einbindung in den Produktionsprozess"

1. Für die Auslegung von Tarifnormen ist genauso wie für die Auslegung von Gesetzesnormen zunächst vom Wortlaut der Norm auszugehen. Außerdem ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. 2. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang heraus bedeutet eine "Eingebundenheit in den Produktionsprozess", dass ein Mitarbeiter Tätigkeiten ausfüllt, die erforderlich sind, damit der gesamte Produktionsprozess am Laufen gehalten und sinnvoll gestaltet werden kann. Dies sind nicht nur die vollkontinuierlich im Schichtbetrieb eingesetzten Mitarbeiter, sondern z.B. auch die im innerbetrieblichen Transport eingesetzten Mitarbeiter.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 12.10.2022, Az.: 10 Ca 451/21 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteil, an den Kläger € 84,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Hohlglas/Glasfaser § 4 Abs. 1 Nr. ;