LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.03.2023
2 Sa 133/22
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; Lzk TV § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 424
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 448/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAuslegung eines Tarifvertrags über Langzeitkonten bezüglich der Erhöhung des Guthabens durch GutschriftenKein Geldwert von Urlaubsansprüchen während des ruhenden ArbeitsverhältnissesKein Gleichlauf von gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub bei erkennbarem Regelungswillen der Tarifparteien

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 133/22

DRsp Nr. 2023/7091

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Auslegung eines Tarifvertrags über Langzeitkonten bezüglich der Erhöhung des Guthabens durch Gutschriften Kein Geldwert von Urlaubsansprüchen während des ruhenden Arbeitsverhältnisses Kein Gleichlauf von gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub bei erkennbarem Regelungswillen der Tarifparteien

1. Der Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 15.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018, ist in seinen maßgeblichen tariflichen Regelungen dahin auszulegen, dass eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto einen vorhandenen tatsächlichen Wert zum Übertragungszeitraum voraussetzt, welcher das Wertguthaben erhöht. 2. Im ruhenden Arbeitsverhältnis kommt den Urlaubsansprüchen kein Geldwert zu, um welchen der Wertbetrag des Langzeitkontos erhöht werden könnte, weil der Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis zwar entstanden ist, er jedoch nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung realisiert werden kann und damit praktisch "wertlos" ist.