BAG - Urteil vom 08.12.2022
6 AZR 459/21
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVöD -AT (VKA) § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV_D _ 17 Nr. 10
BB 2023, 691
EzA-SD 2023, 10
NZA 2023, 839
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 85/20
ArbG Karlsruhe, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 182/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsBeginn der Stufenlaufzeit gem. § 16 TVöD-AT (VKA) bei korrigierender Höhergruppierung ab Beginn der TätigkeitBeginn der Stufenlaufzeit gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT (VKA) bei korrigierender Höhergruppierung im Lauf des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 459/21

DRsp Nr. 2023/3153

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Beginn der Stufenlaufzeit gem. § 16 TVöD -AT (VKA) bei korrigierender Höhergruppierung ab Beginn der Tätigkeit Beginn der Stufenlaufzeit gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -AT (VKA) bei korrigierender Höhergruppierung im Lauf des Arbeitsverhältnisses

Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung ist keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD -AT. Orientierungssätze: 1. Wird eine seit Beginn der Tätigkeit zu niedrige Eingruppierung korrigiert, beginnt die Stufenlaufzeit nicht mit dem Tag der Korrektur. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -AT findet in dieser Konstellation keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handelt. Die Stufenlaufzeit ist vielmehr gemäß § 16 TVöD -AT (VKA) seit Beginn der Tätigkeit nachzuzeichnen. Damit wird die in der zutreffenden Entgeltgruppe bereits erworbene Berufserfahrung berücksichtigt (Rn. 20). 2. Demgegenüber bestimmt sich der Beginn der Stufenlaufzeit bei einer erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Höhergruppierung auch dann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -AT, wenn diese zunächst nicht umgesetzt wurde. Erfolgt diesbezüglich eine Korrektur, wirkt diese auf den Zeitpunkt der tariflich vorgesehenen Höhergruppierung zurück und die Stufenlaufzeit beginnt mit diesem Zeitpunkt (Rn. 21).