LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2021
12 Sa 85/20
Normen:
TVöD/VKA § 12 Anl. I EntgO Teil A I. EG 9a; TVöD/VKA § 16; TVöD/VKA § 17 Abs. 4 S. 2; TVÜ/VKA § 29b Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 182/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsHöhergruppierung und Stufenlaufzeiten gem. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 85/20

DRsp Nr. 2022/13676

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Höhergruppierung und Stufenlaufzeiten gem. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Für Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 4 TVöD/VKA spezielle Regelungen geschaffen, die den allgemeinen Regelungen in den §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 TVöD/VKA vorgehen. Sie sind eigenständig und durchbrechen den Grundsatz, dass die Entgeltstufen die Erfahrung der Beschäftigten in der der Entgeltgruppe zu Grunde liegenden Tätigkeit abbilden sollen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2020 (7 Ca 182/20) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. 3.