LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.01.2023
5 Sa 107/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 35/22

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienKein Verstoß der Stufenzuordnungsregel bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 107/22

DRsp Nr. 2023/5068

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Kein Verstoß der Stufenzuordnungsregel bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L, nach dem die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn sich im Einzelfall eine Besserstellung von neu eingestellten Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung ergeben kann.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.