LAG Chemnitz - Urteil vom 14.05.2019
3 Sa 300/18
Normen:
BGB § 362 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TV ATV/IKK v. 13.12.2002 § 3 Abs. 1; TV ATV/IKK v. 13.12.2002 § 3 Abs. 2; VBL-Satzung § 63; VBL-Satzung § 64;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1641/17

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsFinanzierungsanteil des Arbeitnehmers an der AltersversorgungTarifliche Verweisung auf andere Tarifnormen

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 300/18

DRsp Nr. 2023/12099

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Finanzierungsanteil des Arbeitnehmers an der Altersversorgung Tarifliche Verweisung auf andere Tarifnormen

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. 2. Die Formulierung, dass die Beschäftigten "Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung" haben, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Willen hatten, die Beschäftigten durch eigene Beitragsleistungen an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu beteiligen. 3. Von der Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst ist grundsätzlich das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.

Tenor