BAG - Urteil vom 28.03.2023
9 AZR 132/22
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 11a; TzBfG § 4 Abs. 1; TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NRW 2020 v. 07.11.2022 § 2 Abs. 1 Protokollnotiz;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Altersteilzeit Nr. 74
BB 2023, 2430
DZWIR 2023, 593
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1138/21
ArbG Bochum, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 316/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTariflicher Anspruch auf Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der AltersteilzeitZeitanteilige Berechnung der Höhe der Corona-Sonderzahlung in der AltersteilzeitKeine teilzeitbedingte Diskriminierung der anteiligen Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 132/22

DRsp Nr. 2023/10408

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Tariflicher Anspruch auf Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Zeitanteilige Berechnung der Höhe der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit Keine teilzeitbedingte Diskriminierung der anteiligen Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit

Arbeitnehmer, die sich am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, haben nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vom 25. Oktober 2020 Anspruch auf die anteilige Corona-Sonderzahlung. Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Dieser Anspruch steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zu dem maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden (Rn. 12).