LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2022
9 Sa 1138/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 316/21

Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase für Alterszeitzeit im BlockmodellKein begründeter Anspruch auf Sonderzahlung für Corona in Freistellungsphase/Altersteilzeit gemäß TV FlexiAZ

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 1138/21

DRsp Nr. 2022/6141

Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase für Alterszeitzeit im Blockmodell Kein begründeter Anspruch auf Sonderzahlung für Corona in Freistellungsphase/Altersteilzeit gemäß TV FlexiAZ

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17. Juni 2021 - 1 Ca 316/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.

Der am 17. Dezember "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 12. Juni 2006 seit dem 15. Juni 2006 als Schlosser angestellt. Aufgrund Altersteilzeitvertrags vom 9. Oktober 2015 nebst Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2019 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2015 bis zum Ablauf des 29. Februar 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).