LAG München - Urteil vom 09.12.2020
5 Sa 434/20
Normen:
TVöD -VKA § 16 Abs. 1; TVöD -VKA § 16 Abs. 3 EG 9 Stufe 5; TVöD -VKA § 16 Abs. 3 EG 9a Stufe 6; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b Abs. 4; TVÜ-VKA § 29c Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8870/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsStufenlaufzeit i.S.d. § 16 Abs. 3 TVöD-VKAKeine Stufenlaufzeit in der Endstufe einer Entgeltgruppe

LAG München, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 434/20

DRsp Nr. 2021/18480

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Stufenlaufzeit i.S.d. § 16 Abs. 3 TVöD -VKA Keine Stufenlaufzeit in der Endstufe einer Entgeltgruppe

1. Für die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags ist genauso wie für die Auslegung von Gesetzesnormen zunächst von deren Wortlaut auszugehen. Außerdem ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, Tarifübung, Entstehungsgeschichte) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. 2. Unter Stufenlaufzeit i.S.d. § 16 Abs. 3 TVöD -VKA sind Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zu verstehen, die zum Erreichen der nächsten Stufe führen. 3. Bei Erreichen einer Endstufe ist ein weiterer Aufstieg innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe nicht mehr möglich. Wenn es keine nächste Stufe gibt, kann auf dieser Stufe (Endstufe) auch keine Stufenlaufzeit zurückgelegt werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.02.2020, Az.: 8 Ca 8870/18 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

-VKA § Abs. ;