LAG Chemnitz - Urteil vom 15.03.2019
2 Sa 321/18
Normen:
Ergänzungstarifvertrag für den Geschäftsbereich "Customer Operations" v. 25.10.2013 § 2 a); Ergänzungstarifvertrag für den Geschäftsbereich "Customer Operations" v. 25.10.2013 § 2 b);
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4115/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliche Vergütung für die Zuordnung zum Entgeltband 2 nach einer Wartezeit von zwei Jahren

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 321/18

DRsp Nr. 2023/12100

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifliche Vergütung für die Zuordnung zum Entgeltband 2 nach einer Wartezeit von zwei Jahren

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. 2. Die tarifliche Vergütung neu eingestellter Beschäftigter des Entgeltbandes 2 richtet sich für die Dauer von zwei Jahren nach dem Entgeltband 1 aufgrund der tariflichen Regelung, die das Erreichen des Midpoints als zurückzulegende Wartezeit in Rechnung stellt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 02.08.2018 – 4 Ca 4115/18

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

Ergänzungstarifvertrag für den Geschäftsbereich "Customer Operations" v. 25.10.2013 § 2 a);