BAG - Urteil vom 16.11.2022
10 AZR 210/19
Normen:
GRCh Art. 31 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 13 Abs. 1; MTV Zeitarbeit (i.d.F.v. 17.09.2013) § 4.1.2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Mehrarbeitsverg_tung Nr. 63
ArbRB 2022, 353
ArbRB 2023, 68
AuR 2023, 38
BB 2023, 371
DB 2023, 1352
EzA-SD 2022, 12
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 435
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44 vom 16.11.2022
ZIP 2023, 662
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 589/18
ArbG Dortmund, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4180/17

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsUnionsrechtliches Verständnis zum bezahlten ErholungsurlaubAnrechnung bezahlter Urlaubsstunden als geleistete Stunden beim Schwellenwert für tarifliche Mehrarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 210/19

DRsp Nr. 2022/17482

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Unionsrechtliches Verständnis zum bezahlten Erholungsurlaub Anrechnung bezahlter Urlaubsstunden als "geleistete" Stunden beim Schwellenwert für tarifliche Mehrarbeitszuschläge

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der für die Berechnung eines Schwellenwerts, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub in Anspruch genommenen hat, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt wird, verstößt gegen § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis. Orientierungssätze: 1. § 4.1.2. MTV, wonach Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt werden, die eine bestimmte Anzahl von "geleisteten Stunden" überschreiten, ist so zu verstehen, dass auch zu vergütende Urlaubsstunden und nicht nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden zu berücksichtigen sind, soweit es um die Berechnung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen geht (Rn. 12 ff.). 2. Der Begriff "geleistete Stunden" ist nicht eindeutig und kann auch solche Stunden umfassen, die ein Arbeitnehmer wegen Urlaubs vergütet erhält. Einer tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen kann es gleichstehen, wenn Stunden nur deshalb nicht geleistet werden, weil der Arbeitnehmer Urlaub nimmt (Rn. 14).