LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2018
13 Sa 589/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4180/17

Mehrarbeitszuschläge nur bei aktiver Leistung

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 589/18

DRsp Nr. 2019/15217

Mehrarbeitszuschläge nur bei aktiver Leistung

Für den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bedarf es nach tarifvertraglicher Regelung eines aktiven Tuns. Denn es soll die Mehrbelastung finanziell ausgeglichen werden. Dies ist bei Urlaubszeiten nicht der Fall.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 - 10 Ca 4180/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist seit dem 16.01.2017 bei der Beklagten vollschichtig zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,18 € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet namentlich der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit (im Folgenden kurz: MTV), geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften des DGB, Anwendung.

Dessen § 4, überschrieben mit "Zuschläge", lautet auszugsweise wie folgt:

"4.1. Mehrarbeit

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden

- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden

1. 2. 1. 2.