Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.
Der Kläger ist seit dem 16.01.2017 bei der Beklagten vollschichtig zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,18 € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet namentlich der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit (im Folgenden kurz:
Dessen § 4, überschrieben mit "Zuschläge", lautet auszugsweise wie folgt:
"4.1. Mehrarbeit
4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.
4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden
- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden
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