LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2023
8 Sa 350/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 690/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der NormsetzungAblehnung gleichheitswidriger Differenzierungen in TarifverträgenProportionale Hochrechnung der Theaterzulage nach § 2 KAV Rheinland-Pfalz bei Überschreitung der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 350/22

DRsp Nr. 2023/14423

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Normsetzung Ablehnung gleichheitswidriger Differenzierungen in Tarifverträgen Proportionale Hochrechnung der Theaterzulage nach § 2 KAV Rheinland-Pfalz bei Überschreitung der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten

Die Theaterbetriebszulage nach § 2 des Bezirkstarifvertrages an Theatern und Bühnen vom 19.01.2007 (KAV Rheinland-Pfalz) ist für Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit nach Anlage D.11 Nr. 4 Abs. 2 zum TVöD -V (durchgeschriebene Fassung) über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 S. 1 TVöD -V) hinaus verlängert ist, proportional zu ihrer Arbeitszeit hochzurechnen.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.