LAG Hamm - Urteil vom 09.05.2023
6 Sa 63/23
Normen:
LBG NRW § 117; TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; TV-L § 47 Nr. 1 Abs. 1; TV-L § 47 Nr. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4879/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsZielsetzung des § 47 TV-L bezüglich einer Gleichstellung mit Beschäftigten im BeamtenstatusAuslegung des Begriffs Sanitätsdienst im Sinne eines Krankenpflegedienstes

LAG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 63/23

DRsp Nr. 2023/10216

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Zielsetzung des § 47 TV-L bezüglich einer Gleichstellung mit Beschäftigten im Beamtenstatus Auslegung des Begriffs "Sanitätsdienst" im Sinne eines Krankenpflegedienstes

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. 2. § 47 TV-L zielt auf eine Annäherung der verhältnismäßig wenigen tariflich Beschäftigten an die verbeamteten Beschäftigten und damit auf einen gewissen Gleichklang der Statusgruppen ab. Für die Beamten im Justizvollzugsdienst sind ohne Ausnahme in den Landesbeamtengesetzen besondere Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen, allerdings uneingeschränkt nur für die Bediensteten im Aufsichtsdienst und eingeschränkt für diejenigen im Werk- oder Sanitätsdienst. Deshalb wird in § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 TV-L auch auf "entsprechend vergleichbare" Beamte im Justizvollzugsdienst abgestellt.