BAG - Urteil vom 19.02.2020
5 AZR 180/18
Normen:
TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1-2; HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a); HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. a); ZPO § 259;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 298/16
ArbG Magdeburg, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 184/16

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragesTariflicher Gesamtzusammenhang als AuslegungsmerkmalZulässigkeit einer Klage auf Vornahme einer künftigen Handlung

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 180/18

DRsp Nr. 2020/6786

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages Tariflicher Gesamtzusammenhang als Auslegungsmerkmal Zulässigkeit einer Klage auf Vornahme einer künftigen Handlung

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.