LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2020
13 Sa 855/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; MTV VW § 7.1.2.1. Abs. 4; MTV VW § 7.1.2.5.1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 61/19

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 855/19

DRsp Nr. 2021/3184

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

Innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten gehören nicht zu der zu bezahlenden geleisteten Arbeit im Sinne des § 12.1.1 des Manteltarifvertrages zwischen der VW AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV VW) vom 18.12.2008.

Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 11.10.2019 (8 Ca 61/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; MTV VW § 7.1.2.1. Abs. 4; MTV VW § 7.1.2.5.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.