BAG - Urteil vom 15.03.2005
9 AZR 97/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; Gehaltsabkommen (vom 23. Mai 2002) über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens;
Fundstellen:
DB 2005, 2144
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1042/03
ArbG Düsseldorf, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8445/02

Auslegung einer Altersteilzeitentgeltvereinbarung; außertariflicher Angestellter; Tariferhöhung; tarifliche Einmalzahlung

BAG, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 97/04

DRsp Nr. 2006/18924

Auslegung einer Altersteilzeitentgeltvereinbarung; außertariflicher Angestellter; Tariferhöhung; tarifliche Einmalzahlung

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; Gehaltsabkommen (vom 23. Mai 2002) über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kläger trat am 1. August 1985 als Systemingenieur/Projektleiter in die Dienste der Beklagten. Er bezog ein Gehalt entsprechend den betrieblichen Regelungen für die Vergütung von außertariflichen Angestellten. Am 27. September 1999 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten formularmäßigen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit" (Altersteilzeitvertrag) "auf der Grundlage der jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit für Arbeiter und Angestellte und der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 03.11.1998 (KBV)". Dieser Altersteilzeitvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Beginn der Altersteilzeit

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Anstellungsvertrages vom 25.03.1985 mit Wirkung vom 1. April 2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

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3. Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit