BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 127/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 825
NJW 2011, 1531
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 638/08
ArbG Offenbach, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 778/07

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Vertragsschluss als maßgebender Bezugspunkt des Vertrauensschutzes; Gleichstellungsabrede; Anspruch aus betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 127/09

DRsp Nr. 2011/5270

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Vertragsschluss als maßgebender Bezugspunkt des Vertrauensschutzes; Gleichstellungsabrede; Anspruch aus betrieblicher Übung

Orientierungssätze: 1. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln auf die für ihn geltenden Tarifverträge in der Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind. 2. Maßgebender Bezugspunkt des Vertrauensschutzes in die frühere Rechtsprechung des Senats zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein nachfolgender Betriebsübergang ist für die Auslegung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in welches der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintritt, ohne Bedeutung.