BAG - Urteil vom 14.12.2010
3 AZR 898/08
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2011, 1532
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 227/08
ArbG Köln, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1295/07

Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht verweisenden Versorgungsordnung; Einschluss der Jahressonderzuwendung; Transparenzkontrolle; Beeinträchtigung des Versorgungsnieveaus

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 898/08

DRsp Nr. 2011/6464

Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht verweisenden Versorgungsordnung; Einschluss der Jahressonderzuwendung; Transparenzkontrolle; Beeinträchtigung des Versorgungsnieveaus

Orientierungssätze: 1. Wird in einer Versorgungsordnung ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, schließt die Verweisung auch die beamtenrechtlichen Regelungen über die Gewährung einer Jahressonderzuwendung ein. 2. Dynamische Verweisungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Beamtenversorgungsrecht sind im Rahmen einer Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich auf Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu überprüfen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB findet nicht statt. 3. Die Anwendung des Beamtenversorgungsrechts führt für sich genommen nicht dazu, dass gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird. 4. Soweit die Anwendung der Regelungen des Beamtenversorgungsrechts jedoch dazu führt, dass das mit der bei Eintritt des Versorgungsfalls entstandenen Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau beeinträchtigt wird, fehlt es an einer rechtmäßigen vertraglichen Regelung. Die so entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu schließen, dass das Versorgungsniveau nicht beeinträchtigt wird.