LAG Köln - Urteil vom 23.11.2016
11 Sa 983/15
Normen:
ObZ § 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6553/14

Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung hinsichtlich der Gewährung von Altersrente wegen Pensionierung

LAG Köln, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 983/15

DRsp Nr. 2017/6824

Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung hinsichtlich der Gewährung von Altersrente "wegen Pensionierung"

Zur Auslegung des Begriffs Pensionierung in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung den Bezug von Altersrente bereits vorgezogen ab dem 60. Lebensjahr vor und wird als Voraussetzung lediglich die "Pensionierung" vereinbart, so lässt dies darauf schließen, dass ausschließlich die Vollendung eines bestimmten Lebensalters sowie das Ausscheiden aus dem Unternehmen die Zahlungspflicht auslöst, der Begriff der Pensionierung mithin im Sinne der Vermeidung von Doppelzahlungen gemeint ist und gerade nicht den Bezug gesetzlicher Rentenleistungen voraussetzt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2015 - 11 Ca 6353/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ObZ § 8 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Der Forderung liegt ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf betriebliche Zusatzrente in Höhe von monatlich 867,11 € für den Zeitraum zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (01.05.2010 bis zum 30.04.2013) zugrunde.