LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.09.2019
3 Sa 12/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 178/18

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Höhe des Jahresbonus von AT-Mitarbeitern

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 12/19

DRsp Nr. 2020/6010

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Höhe des Jahresbonus von AT-Mitarbeitern

Auslegung einer Betriebsvereinbarung, gemäß der der Jahresbonus der betroffenen AT-Mitarbeiter als Produkt aus den Faktoren Bruttojahresgrundgehalt, Zielbonus, Geschäftszielerreichung und individuelle Leistung ermittelt wird.

1. Erreicht ein Arbeitnehmer seine persönlichen Ziele, kommt nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des gemäß einer Betriebsvereinbarung geschuldeten Bonus auf "0" in Betracht. 2. Es entspricht nicht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber zunächst eine detaillierte Formel aufstellt, nach der verschiedene Zielgrößen berücksichtigt und unterschiedlich gewichtet werden sollen, dann jedoch hinsichtlich eines Berechnungsfaktors, der den erzielten Gewinn betrifft, eine Zielerreichung von Null annimmt, obwohl ein Zielerreichungsgrad von 91,33% (erreichter Gewinn gegenüber ursprünglich angepeiltem Gewinn) bei der Einführung neuer Produkte erreicht wurde. Allein der Umstand, dass der erzielte Gewinn als "deutlich geringer" als der ursprünglich geplante beurteilt wird, womit das gesetzte Ziel "deutlich verfehlt" wird, kann nicht als sachlicher Grund für eine solche willkürlich erscheinende Festlegung anerkannt werden.

Tenor

1. 2. 3.