OLG Brandenburg - Urteil vom 02.08.2017
4 U 142/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 343/15

Auslegung einer Erklärung des Darlehensgebers im Rahmen der Umschuldung eines VerbraucherdarlehensSchadensersatzpflicht des Verbrauchers wegen Nichtabnahme des neuen Darlehens

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 4 U 142/16

DRsp Nr. 2018/10307

Auslegung einer Erklärung des Darlehensgebers im Rahmen der Umschuldung eines Verbraucherdarlehens Schadensersatzpflicht des Verbrauchers wegen Nichtabnahme des neuen Darlehens

1. Hat der Darlehensgeber im Zuge der Umschuldung eines Darlehens auf Grund der Kenntnis von einem neuen SCHUFA-Eintrag des Darlehensnehmers in Aussicht gestellt, er werde die Darlehenszusage „in den nächsten Tagen kündigen“, falls die SCHUFA-Eintragung hierzu Veranlassung gebe, so stellt dies noch nicht die Kündigung des Darlehensvertrages dar. 2. Nimmt der Darlehensnehmer dies zum Anlass, das neue, bereits vertraglich vereinbarte Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern durch ein bei einer anderen Bank aufgenommenes Darlehen abzulösen, so stellt dies eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen des neuen Darlehensvertrages dar, die ihm gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.07.2016, Az. 8 O 343/15, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.