BAG - Urteil vom 23.09.1997
3 AZR 326/96
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; BetrAVG § 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1649/95
ArbG Duisburg, vom 02.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 799/95

Auslegung einer Klausel zur Besitzstandswahrung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 326/96

DRsp Nr. 2000/2026

Auslegung einer Klausel zur Besitzstandswahrung in der betrieblichen Altersversorgung

Zur Auslegung einer Klausel zur Besitzstandswahrung in der betrieblichen Altersversorgung.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; BetrAVG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Dabei geht es im wesentlichen um die Frage, ob die anläßlich eines Betriebsübergangs zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarte versorgungsrechtliche Besitzstandsklausel durch eine später im Betrieb des Erwerbers geschlossene Betriebsvereinbarung abgeändert werden konnte.

Der am 22. Juni 1934 geborene Kläger war ab dem 15. April 1953 bei der M.-AG beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Leistungsordnung.