BAG - Urteil vom 17.05.2001
2 AZR 460/00
Normen:
BGB § 125, § 126, § 127, § 130, § 133, § 139, § 145, § 157, § 162, § 242, § 315, § 612 ; KSchG § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 23 ; HGB § 65, § 87 b;
Fundstellen:
AuA 2002, 234
BAGReport 2001, 44
NZA 2002, 54
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1482/99
ArbG Dortmund, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5207/98

Auslegung einer Kündigungserklärung; Voraussetzungen einer Änderungskündigung; Wahrung der Frist für Klage gegen Beendigungskündigung durch rechtzeitige Änderungsschutzklage; Wahrung vertraglich vereinbarter Schriftform durch Telefax; Anforderungen an Aufhebungsvertrag bzw. Klagerücknahmeversprechen

BAG, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 460/00

DRsp Nr. 2001/15309

Auslegung einer Kündigungserklärung; Voraussetzungen einer Änderungskündigung; Wahrung der Frist für Klage gegen Beendigungskündigung durch rechtzeitige Änderungsschutzklage; Wahrung vertraglich vereinbarter Schriftform durch Telefax; Anforderungen an Aufhebungsvertrag bzw. Klagerücknahmeversprechen

1. Ob eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung (mit Inaussichtstellen weiterer Vertragsverhandlungen) erklärt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Hat der Arbeitgeber ersichtlich keine von einem Änderungsangebot unabhängige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt, so ist die (Beendigungs-)Kündigung unwirksam, wenn ein wirksames und annahmefähiges Änderungsangebot vor oder mit der Kündigung nicht erklärt wurde. 3. Hat der Arbeitnehmer fristgerecht Änderungsschutzklage erhoben, so kann er auch noch nach Ablauf von drei Wochen geltend machen, die Kündigung sei als Beendigungskündigung sozial ungerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 125, § 126, § 127, § 130, § 133, § 139, § 145, § 157, § 162, § 242, § 315, § 612 ; KSchG § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 23 ; HGB § 65, § 87 b;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten, die Batterien an Großhändler vertreibt, seit 2. Januar 1997 als Vertriebsleiter gegen ein monatliches Festgehalt in Höhe von 12.300,00 DM brutto beschäftigt.