BAG - Urteil vom 11.07.2013
2 AZR 597/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 76
AP
AuR 2014, 120
BB 2014, 499
DB 2014, 372
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1079/11
ArbG Dortmund, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5263/09
ArbG Dortmund, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5263/09

Auslegung einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 597/12

DRsp Nr. 2014/2117

Auslegung einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung von prozessualen Erklärungen unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Sie erfolgt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Entscheidend ist, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnzusammenhangs und einer ihr etwa beigegebenen Erläuterung aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts hat. Im Zweifel ist der Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung "vernünftig" ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht. 2. Kündigt der Arbeitgeber "das ... Arbeitsverhältnis außerordentlich - fristlos hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Termin ordnungsgemäß" und erhebt der Kläger unter Beifügung des Kündigungsschreibens Klage auf Feststellung, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung der Beklagten ... aufgelöst worden ist", ist das - mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbundene - Klagebegehren dahin auszulegen, dass es sich auch gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung richtet.