1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2017 - 10 Sa 110/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach Nr. 3 des Tenors Zinsen aus jeweils "23,88 Euro" anstatt aus jeweils "26,87 Euro" zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Der Kläger war vom 1. August 1980 bis zum 31. Dezember 2001 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
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