BAG - Urteil vom 14.12.2010
3 AZR 939/08
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1116
NZA 2011, 705
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 1002/08
ArbG Berlin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 18575/07

Auslegung einer Versorgungsordnung; Begriff des Beschäftigungsverhältnisses

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 939/08

DRsp Nr. 2011/5825

Auslegung einer Versorgungsordnung; Begriff des Beschäftigungsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Verwenden die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt. Regelt die Betriebsvereinbarung betriebliche Altersversorgung und verwendet sie im Sozialversicherungsrecht gebräuchliche Begriffe, ohne diese selbst zu definieren, legt sie regelmäßig den Sprachgebrauch des Sozialversicherungsrechts zugrunde. 2. Wird in einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gebraucht und ergibt sich aus dem Zusammenhang der Betriebsvereinbarung, dass damit nicht das Arbeitsverhältnis gemeint ist, ist dies ein Anhaltspunkt für ein Begriffsverständnis der Betriebsparteien, das an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in seinem Verständnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung anknüpft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - 23 Sa 1002/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!