BAG - Urteil vom 18.01.2005
3 AZR 167/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; Richtlinien der Rheinischen Rentenzuschusskasse e.V. Köln (Unterstützungskasse) § 6 lit. a Ziff. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 616
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1353/03
ArbG Krefeld, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1231/03

Auslegung einer Versorgungsordnung bei abweichender Festlegung des rentenfähigen Einkommens unter ausdrücklichem Bezug auf eingeschaltete Unterstützungskasse

BAG, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 167/04

DRsp Nr. 2005/6617

Auslegung einer Versorgungsordnung bei abweichender Festlegung des rentenfähigen Einkommens unter ausdrücklichem Bezug auf eingeschaltete Unterstützungskasse

Orientierungssätze:Verlangt eine Versorgungsordnung für eine vom Regelfall abweichende Festlegung des rentenfähigen Einkommens einen "ausdrücklichen Bezug auf" die eingeschaltete Unterstützungskasse, so bedeutet dies, dass die Bezugnahme unmissverständlich, klar und deutlich erfolgen muss. Eine namentliche Nennung der Kasse ist dagegen nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; Richtlinien der Rheinischen Rentenzuschusskasse e.V. Köln (Unterstützungskasse) § 6 lit. a Ziff. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Invalidenrente des Klägers.

Der am 24. Juni 1941 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1973 bei der c AG sowie deren Rechtsvorgängerinnen - Trägerunternehmen der beklagten Unterstützungskasse - als Mitarbeiter der zweiten Führungsebene beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ihm eine Gesamtversorgungszusage erteilt worden. Neben Leistungen der Pensionskasse der Deutschen Konsumgenossenschaften VVaG (Pensionskasse) war dem Kläger im Rahmen der Gesamtversorgung ein von dem Beklagten zu erbringender Rentenzuschuss versprochen worden.