LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2017
6 Sa 1079/16
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4353/16

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten BetriebsrenteVoraussetzungen des Gebrauchmachens von einem Änderungsvorbehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1079/16

DRsp Nr. 2018/2022

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten Betriebsrente Voraussetzungen des Gebrauchmachens von einem Änderungsvorbehalt

1. Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.2. Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).3. Begehrt ein Arbeitnehmer eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG zu einem falschen Anpassungsstichtag, so darf die Anpassung zum richtigen Anpassungsstichtag nicht von Amts wegen geprüft werden. Hierin läge ein Verstoß gegen § 308 ZPO, da die Anpassungsprüfung zu einem anderen Stichtag einen neuen Streitgegenstand beinhaltet.