LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2017
6 Sa 193/17
Normen:
BetrAVG § 16;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 210
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2003/16

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten BetriebsrenteVoraussetzungen des Gebrauchmachens von einem Änderungsvorbehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 193/17

DRsp Nr. 2018/2023

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten Betriebsrente Voraussetzungen des Gebrauchmachens von einem Änderungsvorbehalt

1. Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagte Betriebsrente jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöht, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einem Tarifvertrag geregelt werden.2. Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 - Az.: 3 Ca 2003/16 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV.