Der Kläger war von 1953 bis August 1965 Landesbeamter (Oberregierungsrat), danach bis 1980 Vorstandsmitglied der Deutschen Landesrentenbank und der Beklagten, die am 1. Januar 1966 aus der Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank entstand.
Er schied ohne beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde deshalb bei der Bundesanstalt für Angestellte nachversichert. Er leistete außerdem in geringem Umfange freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte sagte dem Kläger im Anstellungsvertrag eine Altersversorgung zu. Die sie regelnden Vertragsbestimmungen wurden mehrfach geändert und lauten in der letzten Fassung:
§ 10 ...
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