BGH - Urteil vom 27.03.1984
IX ZR 147/83
Normen:
BGB §§ 133, 157, 611 ; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
BetrAV 1984, 220
DB 1984, 2359
E-BetrAV 280.2 Nr. 15
MDR 1984, 1019
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Auslegung einer Versorgungszusage bei Verweisung auf beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften

BGH, Urteil vom 27.03.1984 - Aktenzeichen IX ZR 147/83

DRsp Nr. 1996/5967

Auslegung einer Versorgungszusage bei Verweisung auf beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften

»a) Zur Auslegung einer Versorgungszusage, die wegen der Ausgestaltung der Altersversorgung auf beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften verweist. b) Verweist die Versorgungszusage aus die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, kann sich eine nachteilige Änderung dieser Vorschriften grundsätzlich auch nach dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand zu seinen Lasten auswirken (entschieden für § 55 BeamtVG i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes).«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 611 ; BeamtVG § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger war von 1953 bis August 1965 Landesbeamter (Oberregierungsrat), danach bis 1980 Vorstandsmitglied der Deutschen Landesrentenbank und der Beklagten, die am 1. Januar 1966 aus der Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank entstand.

Er schied ohne beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde deshalb bei der Bundesanstalt für Angestellte nachversichert. Er leistete außerdem in geringem Umfange freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beklagte sagte dem Kläger im Anstellungsvertrag eine Altersversorgung zu. Die sie regelnden Vertragsbestimmungen wurden mehrfach geändert und lauten in der letzten Fassung:

§ 10 ...