BAG - Urteil vom 17.09.2013
3 AZR 300/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 242; BGB §§ 305 ff.; BGB § 362; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BeamtVG (i.d.F. vom 24. August 1976) § 2 Abs. 1; BeamtVG (i.d.F. vom 24. August 1976) § 2 Abs. 2; BeamtVG (i.d.F. vom 24. August 1976) § 50 Abs. 4; BeamtVG § 4; BeamtVG § 5 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 1; BeamtVG § 69e Abs. 3; BeamtVG § 85 Abs. 3; BBesG (i.d.F. vom 13. Oktober 1979) § 1 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 27
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1683/10
ArbG Berlin, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 19696/09
ArbG Berlin, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1861/10

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden monatlichen Ruhegeldleistungen sowie der Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

BAG, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 300/11

DRsp Nr. 2014/2129

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden monatlichen Ruhegeldleistungen sowie der Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

1. Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer Versorgungszusage "Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte", so handelt es sich um eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG. 2. Ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung besteht nur bei Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Übung.

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. April 2011 - 6 Sa 1683/10 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 - 5 Ca 19696/09, WK 5 Ca 1861/10 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198,39 Euro seit dem 31. Dezember 2008 und aus weiteren 4.454,59 Euro seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.