BAG - Urteil vom 15.02.2005
9 AZR 52/04
Normen:
Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal (vom 24. März 2001) § 12 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1320
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 13/03
ArbG Hamburg, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 523/01

Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bei Bezugnahme auf Tarifvereinbarung mit Öffnungsklausel in Form eines Optionsrechtes zugunsten des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 52/04

DRsp Nr. 2005/5944

Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bei Bezugnahme auf Tarifvereinbarung mit Öffnungsklausel in Form eines Optionsrechtes zugunsten des Arbeitnehmers

Orientierungssätze:1. Schließen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes ... und des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit ... in der Fassung der Tarifvereinbarung vom ..." richten sich die Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach den in Bezug genommenen Vorschriften, soweit im Vertrag selbst nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.2. Sieht die in Bezug genommene Tarifvereinbarung für Altersteilzeitarbeitsverträge, die ab einem bestimmten Stichtag geschlossen werden, eine Öffnungsklausel vor, die "eine Entscheidung des Mitarbeiters für neue Tarifbedingungen ermöglicht", so handelt es sich dabei um ein dem Arbeitnehmer einzuräumendes Optionsrecht. Mangels anderer Anhalte bezieht sich dieses Optionsrecht regelmäßig auf den ersten Tarifvertrag, der nach Abschluss der Tarifvereinbarung vereinbart wird.3. Schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien, die sie drittbegünstigende Regelungen enthalten, sind nach den für Tarifnormen geltenden Regeln auszulegen.

Normenkette:

Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal (vom 24. März 2001) § 12 ;

Tatbestand: